Statuten

Unter dem Namen Swiss Comics Artists Association (SCAA), nachstehend «SCAA», besteht ein nicht gewinnorientierter Verband im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verband hat seinen Sitz am Sitz der Geschäftsstelle oder, falls keine solche existiert, am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten des Vorstands.

Artikel 2 – Zweck

Die SCAA bezweckt den Zusammenschluss der professionellen Comic-Autorinnen und -Autoren in der Schweiz zur Förderung des Comicschaffens sowie der Verbreitung und Ausstrahlung des Comics.

In diesem Rahmen verfolgt der Verband insbesondere folgende Ziele:

  1. Vertretung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Comic-Autorinnen und -Autoren.
  2. Beitrag zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und beruflichen Kompetenzen der Comic-Autorinnen und -Autoren, insbesondere durch Definition der Tätigkeitsbereiche und Besonderheiten der Comic-Autorinnen und -Autoren.
  3. Information der Öffentlichkeit über den Beruf der Comic-Autorin oder des Comic-Autors und über dessen Tätigkeitsbereiche in der Grafik und im Schweizer Kunstschaffen allgemein.
  4. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone in Fragen der Berufsbildung und beruflichen Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBG).
  5. Beratung, Unterstützung und Bereitstellung von Leistungen für die Mitglieder in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Berufs der Comic-Autorin oder des Comic-Autors.

Die SCAA verfolgt ihr statutarisches Ziel mit allen ihr geeignet erscheinenden Mitteln (Publikationen, Informationen, Editionen, Wettbewerbe, Ausbildung etc.).

Artikel 3 – Mitglieder

Die SCAA hat Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder.

Artikel 4 –Aktivmitglieder

Mitglieder der SCAA werden können alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Berufspraxis als Comic-Autorin oder Comic-Autor nachweisen können, Beiträge entrichten und sich zum Verbandszweck bekennen, indem sie insbesondere an den Aktivitäten des Verbands teilnehmen und zur Verteidigung und Verbreitung seines Zwecks beitragen.

Aktivmitglieder besitzen das Stimmrecht.

Artikel 5 – Passivmitglieder

Passivmitglieder der SCAA werden können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche den Verband mit finanziellen Mitteln oder anderen vom Vorstand als relevant erscheinenden Beiträgen unterstützen.

Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Artikel 6 – Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann Schweizer Comic-Autorinnen und Autoren, welche sich durch herausragende Werke ausgezeichnet haben und weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt sind, zu Ehrenmitgliedern der SCAA ernennen.

Ehrenmitglieder leisten Beiträge wie Aktivmitglieder und besitzen das Stimmrecht.

Artikel 7 – Beitritt

Für die Aufnahme in die SCAA ist ein schriftliches Gesuch an den Verbandsvorstand zu richten. Wenn er es wünscht, kann der Vorstand von einer Bewerberin oder einem Bewerber zusätzliche Auskünfte über die Beweggründe für die Bewerbung einholen.

Der Vorstand der SCAA entscheidet über die Aufnahmegesuche. Dabei achtet er auf die Einhaltung der Statuten.

Der Vorstand kann eine Bewerbung annehmen, ablehnen oder den Entscheid auf einen späteren Zeitpunkt verschieben und zusätzliche Auskünfte verlangen. Lehnt der Vorstand eine Bewerbung ab, muss er seinen Entscheid nicht rechtfertigen.

Artikel 8 – Austritt / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. In diesem Fall bleibt der Beitrag für das laufende Jahr geschuldet.
  2. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen den Geist dieser Statuten verstösst oder den Interessen des Verbands schadet. Dieser Entscheid wird von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Der Entscheid muss nicht begründet werden.
  3. Durch Tod.

Artikel 9 – Label

Die Mitglieder der SCAA sind berechtigt, die Bezeichnung «SCAA» im Rahmen der Ausübung und Promotion ihrer künstlerischen Tätigkeit zu verwenden.

Artikel 10 – Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu bezahlen.

Die Aktivmitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Unterstützung der Aktivitäten zur Förderung der Verbandsziele.

Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann der Vorstand ein Aktivmitglied von der Beitragspflicht befreien oder anstelle eines Geldbeitrags einen Sachbeitrag verlangen.

Artikel 11 – Vorstand

Der Verband wird durch einen Vorstand geführt und geleitet, der aus mindestens einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, einer Kassierin oder einem Kassier und einer Sekretärin oder einem Sekretär besteht.

Die Vorstandsmitglieder werden aus den Aktivmitgliedern ausgewählt, mit Ausnahme der Kassierin oder des Kassiers und der Sekretärin oder des Sekretärs, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann, die nicht Mitglied des Verbands sind.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann jederzeit die übrigen Verbandsmitglieder zur Mitwirkung an seinen Arbeiten einladen (erweiterter Vorstand).

Der Vorstand wird durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal pro Jahr. Der Vorstand kann sich zu Sitzungen (physischen oder virtuellen Sitzungen, wobei eine Telefonkonferenz einer Sitzung entspricht) treffen oder seine Entscheide auf dem Zirkularweg fällen.

Der Vorstand trifft seine Entscheide mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder. Für alle Entscheide ist ein Quorum von mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

Artikel 12 – Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

  1. Er organisiert sich selbst und ernennt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Kassierin oder den Kassier sowie die Sekretärin oder den Sekretär des Verbands. Ein Mitglied kann mehrere Funktionen ausüben.
  2. Er legt die Aufgaben seiner Mitglieder fest und verteilt sie.
  3. Er legt gegebenenfalls die Höhe der Entschädigungen der Sekretärin oder des Sekretärs und der Kassierin oder des Kassiers fest.
  4. Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht, das Budget und das Tätigkeitsprogramm des Geschäftsjahrs.
  5. Er entscheidet über Aufnahmegesuche und Ausschlüsse.
  6. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
  7. Er führt die Geschäfte des Verbands und vertritt ihn gegen aussen.
  8. Er führt die ordentliche Buchhaltung des Verbands.
  9. Allgemein verfügt der Vorstand über diejenigen Kompetenzen, die nicht gesetzlich oder statutarisch ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere, mögliche Projekte zur Förderung des Schweizer Comics umzusetzen und sämtliche Aktivitäten zur Realisierung solcher Projekte zu koordinieren, zu informieren und die Verbindung zu den Behörden der Kantone und/oder des Bundes bezüglich Fragen der Berufsbildung zu pflegen sowie mit den übrigen kulturellen Akteuren und den Vertreterinnen und Vertretern der Buch- und Verlagsbranche zusammenzuarbeiten.

Artikel 13 – Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SCAA. Ihre Entscheide sind für alle Mitglieder verbindlich, auch wenn diese nicht anwesend und nicht vertreten sind.

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt 20 Tage vor dem vorgängig festgelegten Datum unter Angabe der Traktanden zur Mitgliederversammlung ein.

In der Einladung werden die traktandierten Geschäfte sowie die Anträge des Vorstands und gegebenenfalls der Mitglieder, welche die Einberufung der Mitgliederversammlung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangt haben, angegeben.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jedes Mal einberufen werden, wenn die Geschäfte des Verbands dies erfordern oder ein Fünftel der Aktivmitglieder der SCAA es verlangt. In diesem Fall wird die Mitgliederversammlung innerhalb von 20 Tagen nach dem Begehren einberufen.

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Aktivmitgliedern und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied präsidiert.

Aktivmitglieder der SCAA sind an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Jedes Aktivmitglied besitzt an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Die Entscheide werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder durch Vollmacht ordnungsgemäss vertretenen Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Versammlung der Stichentscheid zu.

Artikel 14 – Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Kompetenzen:

  1. Sie verabschiedet und ändert die Statuten.
  2. Sie genehmigt den Jahresbericht des Vorstands, den Bericht der Kassierin oder des Kassiers, das Tätigkeitsprogramm sowie das Budget des Geschäftsjahrs.
  3. Sie genehmigt die Anträge der Mitglieder oder des Vorstands.
  4. Sie wählt den Vorstand, dessen Präsidentin oder Präsidenten, die Kassierin oder den Kassier und die Sekretärin oder den Sekretär.
  5. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Aktivmitglieder und die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder fest.
  6. Sie ist allein zuständig für den Beschluss zur Auflösung des Verbands.

Artikel 15 – Die Präsidentin oder der Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Sie oder er vertritt den Verband nach aussen.

Artikel 16 – Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Sie oder er unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei ihrer oder seiner Tätigkeit. Bei Verhinderung oder Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt sie oder er ihre oder seine Rolle.

Artikel 17 – Die Kassierin oder der Kassier

Die Kassierin oder der Kassier wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Sie oder er führt die Rechnung des Verbands und erstellt die Jahresrechnung sowie den Finanzbericht, welche der Mitgliederversammlung im folgenden Geschäftsjahr vorgelegt werden.

Artikel 18 – Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Verbands stammen aus Schenkungen, Förderbeiträgen, Zuwendungen oder anderen Beiträgen von Aktivmitgliedern, Unterstützungsbeiträgen oder Beiträgen von weiteren Dritten sowie aus allen anderen Einnahmen und Gewinnen aus den Verbandsaktivitäten.

Artikel 19 – Haftung

Die SCAA haftet gegenüber Dritten allein für ihre Schulden.

Artikel 20 – Vertretung – Zeichnungsberechtigung

Die für die Vertretung der SCAA zuständigen Personen, d. h. der Vorstand, können den Verband nur durch eine Kollektivunterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied verpflichten.

Artikel 21 – Auflösung

Der Verband kann jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung muss an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Bei einer Auflösung fällt das Verbandsvermögen vollständig an eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation, die einen ähnlichen Zweck wie der Verband verfolgt. Eine Rückerstattung des Verbandsvermögens an die Gründerinnen und Gründer oder Mitglieder oder eine teilweise oder vollständige Verwendung zu ihren Gunsten in irgendeiner Form ist ausgeschlossen.

Gründungsmitglieder der SCAA: Joëlle Isoz – Isabelle Pralong – Katia Orlandi – Nadia Raviscioni – Yannis la Macchia – Tom Tirabosco

Ehrenmitglieder: Anna Sommer – Zep – Chappatte – Cosey – Frédérik Peeters – Thomas Ott

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